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   LG Limburg, 18.09.2002 - 7 T 154/02   

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https://dejure.org/2002,17375
LG Limburg, 18.09.2002 - 7 T 154/02 (https://dejure.org/2002,17375)
LG Limburg, Entscheidung vom 18.09.2002 - 7 T 154/02 (https://dejure.org/2002,17375)
LG Limburg, Entscheidung vom 18. September 2002 - 7 T 154/02 (https://dejure.org/2002,17375)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhebung der Pfändungsfreigrenze zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Unterhaltsgewährung an einen Lebensgefährten; Unterhaltszahlung aufgrund einer Verpflichtungserklärung

  • zvi-online.de

    ZPO § 850f Abs. 1a; AuslG § 84
    Änderung des unpfändbaren Betrages auch bei lediglich zivilrechtlicher Unterhaltsverpflichtung auf Grund einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Stiefkinder können bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen sein

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 365
  • FamRZ 2003, 1946
  • Rpfleger 2003, 141
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZB 100/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei

    Wie der notwendige Lebensunterhalt des Vollstreckungsschuldners nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu berechnen ist und ob in die Berechnung nur Personen einzustellen sind, denen der Schuldner entsprechend § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift Unterhalt gewährt (LG Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 T 327/11 Hn nv; LG Mosbach, ZInsO 2012, 799; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850f Rn. 2a aE; BeckOK-ZPO/Riedel, 2017, § 850f Rn. 19.1; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850f Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850f Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850f Rn. 8; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850f Rn. 2a; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 850f Rn. 8; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1176m; Goebel, ZVI 2008, 513) oder ob jede Person bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen ist, "denen er Unterhalt zu gewähren hat", also auch aufgrund einer vertraglichen (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850f Rn. 21; vgl. auch LG Limburg, NJW-RR 2003, 365) oder einer anderen als in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten gesetzlichen Verpflichtung (vgl. Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO), ist streitig.
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2011 - 5 LA 215/10

    Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht für drei Stiefkinder bei der Berechnung

    Ob § 850f Abs. 1 Ziff. 1a ZPO ("Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat") eine gesetzliche Unterhaltspflicht voraussetzt oder ob - wie der Kläger meint - es ausreicht bzw. zumindest eine analoge Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt, wenn es sich um Personen handelt, denen der Schuldner aus anderen Gründen Unterhalt zu gewähren hat, kann dahinstehen (str.; für die Voraussetzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 850f Rn. 2a; so auch OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2009 - 16 W 2/09 -, juris, das allerdings eine analoge Anwendung des § 850f ZPO bei tatsächlichen Unterhaltsleistungen an Stiefkinder im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft offen lässt; nach Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 850f Rn. 3 muss der Unterhaltsberechtigte tatsächlich einen Unterhaltsanspruch haben; nach Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 850f Rn.3 geht es nicht nur um gesetzlich Unterhaltsberechtigte; so auch LG Limburg, Beschl. v. 18.09.2002,- 7 T 154/02 -, Rechtspfleger 2003, 141; das OLG Frankfurt bejaht in seinem Urteil vom 04.07.2008, - 24 U 146/07 -, juris, eine analoge Anwendung der Vorschrift bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft, auch wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht im engeren Sinne nicht besteht, wenn der Schuldner für den Lebensunterhalt der arbeitslosen Lebenspartnerin aufkommen muss).

    Denn weder besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Stiefkindern, noch hat der Kläger dargelegt, dass er ansonsten rechtlich gebunden (vgl. LG Limburg, Beschl. v. 18.09.2002, a.a.O.; in jenem Fall hatte der Schuldner eine Verpflichtungserklärung abgegeben) und deshalb verpflichtet sei, seinen drei Stiefkindern Unterhalt zu gewähren, und deshalb eine analoge Anwendung des § 850f Abs. 1 Ziff. 1a ZPO in Betracht zu ziehen wäre.

  • LG Mosbach, 23.03.2012 - 5 T 31/12

    Beschränkung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auf die leiblichen Kinder nach

    Die von ihm zitierte Entscheidung des LG Limburg (Beschl. v. 18.9.2002 - 7 T 154/02) ist völlig vereinzelt geblieben und wird allgemein abgelehnt (vgl. Zöller, ZPO , 29. Aufl., § 850f Rn. 2a a.E.; Musielak, ZPO , 8. Aufl., § 850f Rn. 2, Fn. 20).
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